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Abmahngefahr: Grundpreise müssen direkt am Endpreis stehen

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Shopbetreiber die Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche berechnet werden, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben müssen. Es reicht nicht aus, über diese mittels Sternchenhinweis oder erst im Laufe des Bestellprozesses zu informieren.

Dass Angebote für Waren und Dienstleistungen an Verbraucher nur mit der Angabe des Endpreises zulässig sind, ist allgemein bekannt. Unter Endpreisen versteht man dabei die Preise, welche inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 1 Abs. 1 PAngV). In Fällen, in denen sich der Preis eines Produktes nach Gewicht oder Volumen bemisst, muss der Händler bei seinen Angeboten zusätzlich zum Endpreis für die Verpackungseinheit den Grundpreis je Mengeneinheit (zum Beispiel je Kilogramm oder Liter) angeben.

Bisher war die Frage ungeklärt, an welcher Stelle über den Grundpreis informiert werden muss, um eine Abmahngefahr und nach erfolgter Abmahnung eine Vertragsstrafe auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem erst am 20.8.2009 bekannt gegebenen Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen: I ZR 163/06), dass ein Link auf eine Unterseite zu Erfüllung dieser Pflicht nicht genügt. Es ist auch nicht ausreichend, den Verbraucher erst nach Beginn des Bestellprozesses über den Grundpreis zu informieren.

Das Gericht differenzierte hier eindeutig zwischen den Anforderungen an die Versandkostenangabe und die der Grundpreisangabe. Nach einer früheren Entscheidung muss die Angabe der Versandkosten bei Internetbestellungen nicht notwendigerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts erfolgen (Achtung: Wohl aber bei Preisangaben in Preissuchmaschinen!).

Diese Fälle sind aber, so das Gericht, mit der Grundpreisangabe nicht vergleichbar: Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel regelmäßig auch Versandkosten berechnet werden, und zwar nicht auf das einzelne, bestellte Produkt sondern auf die Gesamtbestellung bezogen. Ihnen ist aber oftmals die gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, nicht so bekannt.

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