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Abmahnfalle Anbieterkennzeichnung

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Abmahnfalle Anbieterkennzeichnung

Darf ein Impressum als Grafik eingebaut werden?

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben im Impressum sind sehr häufig. Aber selbst wer sein Impressum vollständig mit korrekten Angaben bereithält, ist nicht vor Abmahnungen sicher. Wer sein Impressum beispielsweise als Grafikdatei in seinen Shop eingebunden hat, geht ein erhebliches Risiko ein.

Die gesetzliche Grundlage für die Anbieterkennzeichnung ist der Paragraph 5 Telemediengesetz (TMG). Darin wird vorgeschrieben, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein muss.

Als Schutz vor Spam-Bots binden daher viele Webseiten-Betreiber ihr Impressum vollständig oder in Teilen als Grafikdatei in den Shop ein. Dies hat den Vorteil, dass Crawler die Angaben nicht auslesen können. Aber ist diese Art des Bereithaltens der Pflichtinformationen überhaupt zulässig?

Es gibt zurzeit Berichte über eine Abmahnung wegen genau dieser Problematik. Sie wird wohl damit begründet, dass durch die Einbindung als Grafik nicht jeder User das Impressum ansehen kann. Durch die Darstellung als Bild ist es Sehbehinderten beispielsweise nicht möglich, das Impressum der Webseite zu lesen, da entsprechende Unterstützungsprogramme eine solche Grafik genau wie ein Crawler nicht auslesen können. Kommt es infolge einer Bestellung durch einen Blinden also zu Schwierigkeiten, weiß er nicht, an wen er sich wenden muss.

In der juristischen Literatur wird die Zulässigkeit der Einbindung als Grafik verneint. Grund hierfür sei der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, der eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung verbietet.

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Kommentare

Frank am 24.03.2011

Das kann nicht die Lösung sein!

Das gilt jetzt aber nur für Shops?

Das man die eMail-Adresse auch anders schreiben kann ist klar, aber es gibt genug Spam-Bots die genau nach anderer Schreibweise der eMail-Adresse suchen!

Es sollte also schnellstmöglich gesetzlich geregelt werden und zwar im Sinne der Websiten- bzw. Shopbetreiber was erlaubt ist - natürlich auch mit Rücksicht auf behinderte Menschen.

Christian Brand am 24.03.2011

Grafikinformationen für Sehbehinderte

Es gibt die Müglichkeit, Grafiken/Bilder mit Anmerkungen zu versehen, die als Informationen für so genannte Screen-reader (Hilfsmittel für Sehbehinderte, um sich Seiteninhalte als Audioausgabe vorlesen zu lassen) zugänglich sind - siehe auch:
http://www.lbsv.org/index.php?ID=42&Param%5B1%5D=1&Param%5B2%5D=1&Param%5B3%5D=1&Param%5B4%5D=1&Param%5B5%5D=1
Hiermit besteht doch die Möglichkeit, die notwendigen Informationen zu hinterlegen und zwar in einer Form, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollten. Damit entfällt doch das Argument des mangenden Gleichbehandlungsgrundsatzes - sofern der Webseitenbetreiber diese Möglichkeit nutzt.

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