AGB-Klauseln mit Abmahnpotential
Auf diese acht Formeln sollten Sie verzichten
06.07.2010 10:55 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
In unserem letzten Shoptipp stellten wir Ihnen sieben Klauseln vor, die Sie nicht in Ihren AGB verwenden sollten. Es gibt aber noch eine Vielzahl von Klauseln, für deren Verwendung man von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann. Daher wollen wir Ihnen eine weitere Liste mit acht Klauseln vorstellen, die nicht in Ihren AGB enthalten sein sollten.
1. Gefahrenübergang
Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern explizit untersagt. Entscheidend ist nicht die Übergabe an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung beim Käufer. Das LG Landau hat die von einem Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel "Versand auf Risiko des Käufers" explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig eingestuft.
Die Option „Unversicherter Versand“ wird unterschiedlich beurteilt, jedoch überwiegend als unzulässig eingestuft (so LG Saarbrücken, LG Nürnberg). Eine Information über das Widerrufsrecht ist fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Gefahr des Händlers erfolgt, da dieser Hinweis ein Pflichtbestandteil der Widerrufsbelehrung ist.
2. Rügefristen
Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“ sind vom KG Berlin, LG Hamburg und LG Frankfurt a.M. für unzulässig erklärt worden, da das Gesetz bei Verbrauchern keine Rügepflichten kennt und Gewährleistungsansprüche auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden können.
3. Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist gesetzlich ausführlich normiert und im Verbraucherhandel zwingend (§§ 437 ff. BGB). Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist in den meisten Fällen unwirksam (zum Beispiel Gewährleistungsausschluss, Verweisung auf Dritte, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist (beispielsweise nur 6 Monate), Ausschlussfrist für die Anzeige versteckter Mängel etc., § 309 Nr. 8 b BGB). Auch die Nennung nur einiger Verbraucherrechte, wie die Unterlassung des Hinweises auf möglichen Schadensersatz, wird von der Verbraucherzentrale Hamburg regelmäßig abgemahnt.
4. Schadenspauschalen
Schadenspauschalen (Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren, Einlagerungskosten etc.) müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem tatsächlichen Schaden stehen. Sind die Pauschalen zu hoch, verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zudem muss der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleiben. Bei Rücksendungen hängt der Wertersatz von den Einzelfallumständen ab, so dass eine Pauschalierung häufig für den Kunden unangemessen ist.
Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Klausel, wonach der Kunde beim Öffnen eines Nahrungsergänzungsmittels pauschal 100% Wertersatz schuldet, unzulässig ist. Zum einen überlasse sie den Verbrauchern nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist, zum anderen verstoße die Klausel auch gegen § 305c Abs. 1 BGB, da sie überraschend sei.