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Rechtstipp zu geparkten Webseiten

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Rechtstipp zu geparkten Webseiten

Haftung für Rechtsverletzungen auf Parking-Websites

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Sedo betreibt weltweit den größten Domain-Handelsplatz, auf dem mehrere Millionen Domains geparkt sind. Wie steht es um die Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen auf den Parking-Websites?

Ein Parking-Kunde von Sedo betrieb unter der Domain staedtler.eu eine Website mit Werbelinks, die auf unmittelbare Konkurrenten von Staedtler verwiesen. Zudem wurde „Staedler“ auch als Keyword verwendet, um eine möglichst hohe Anzahl von Klicks auf die angezeigten Werbelinks zu erreichen. Eine markenrechtsverletzende Nutzung der Domain durch den Domaininhaber lag damit unstreitig vor.

Das Oberlandesgericht München verneinte jedoch mit Urteil vom 13.08.2009 (Az. 6 U 5740/07) eine Verantwortlichkeit von Sedo neben dem Domaininhaber. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheide aus, da die Auswahl der verwendeten Keywords vom Parking-Kunden selbst erfolgte. Eine Überprüfung dieser Keywords durch Sedo könne aufgrund der Vielzahl der geparkten Domains nicht verlangt werden.

Auch komme eine Störerhaftung nicht in Betracht, da eine Überprüfung der Inhalte aller geparkten Websites für Sedo nicht zumutbar sei. Denn eine (vorgeschaltete) Prüfpflicht auf unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen auf vierzehn Sprachen würde Sedo vor nicht lösbare Probleme stellen.

Eine Inanspruchnahme von Sedo komme vielmehr nur bei positiver Kenntnis der durch den Domaininhaber begangenen Rechtsverletzungen in Betracht. Ansonsten genüge es, wenn, wie bereits gehandhabt, Sedo dann aktiv würde, wenn sie von Dritten auf Rechtsverletzungen durch den Domaininhaber hingewiesen würde. Dann müsse Sedo die Domain entfernen und auf eine Blacklist setzen, die eine nochmalige Registrierung verhindere.

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