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Rechtstipp: Kontaktangaben auf der Homepage

Pflichtangaben sind kein Freibrief für E-Mail-Werbung

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dass der Versand von Werbe-E-Mails nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, haben der Gesetzgeber und die Gerichte in den letzten Jahren sehr deutlich entschieden. E-Mail-Werbung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Empfänger hat zuvor ausdrücklich eingewilligt. Der Bundesgerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar, dass die Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage kein Einverständnis für den Erhalt von Werbe-E-Mails ist.

In dem der BGH-Entscheidung vom 10.12.2009 (Az. I ZR 201/07) zugrunde liegenden Fall handelten beide Parteien gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte übersandte der Klägerin ihr aktuelles Händlerangebot per E-Mail, ohne dass eine vorherige Einwilligung der Klägerin vorlag oder dass beide Parteien in geschäftlichen Kontakt miteinander standen. Sie berief sich für die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme auf die Angabe der Kontaktdaten auf der Homepage der Klägerin.

Der BGH stellte fest, dass diese Angaben keine konkludente und erst Recht keine ausdrückliche Einwilligung darstellten. Der Mitteilung der Kontaktdaten auf der Homepage sei keine Einwilligung dahingehend zu entnehmen, dass die Klägerin die Zusendung von E-Mails beliebiger Dritter, insbesondere von Händlern wünsche. Der Kontakthinweis betreffe vielmehr erkennbar allein den Verkauf von Kraftfahrzeugen an Endkunden.

Werbe-E-Mails, die nur aufgrund von Kontaktangaben auf der Homepage verschickt werden, sind somit unzulässiger Spam und verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch auf eine mutmaßliche Einwilligung konnte sich die Beklagte nicht berufen.

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