Haftung des Admin-C
10.12.2009 11:01 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Bekanntlich benötigt jedes Unternehmen für die Registrierung einer Domain einen so genannten administrativen Ansprechpartner (Admin-C). Dies kann bei .de-Domains nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC nur eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sein. Die Bereitschaft jedoch, sich als Admin-C für einen Domaininhaber zur Verfügung zu stellen, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit eine Haftung des Admin-C besteht.
In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Gerichte mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen oder die darüber abrufbaren Website-Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Da die Gerichte dabei bislang noch keine einheitliche Linie gefunden haben, muss der Admin-C wegen des für Rechtsverletzungen im Internet geltenden so genannten fliegenden Gerichtsstands fürchten, vor einem Gericht verklagt zu werden, das eine Haftung des Admin-C bejaht.
Infolge dieser Inkohärenz der Rechtsprechung ist für den Admin-C momentan der Umfang seiner Haftung nicht absehbar. Exemplarisch hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.09.2009 (Az. 2 U 16/09). Während das Oberlandesgericht Stuttgart bislang von einer weiten Verantwortlichkeit des Admin-C ausging (Urteil vom 01.09.2003, Az. 2 W 27/03), hat es jetzt die Verantwortlichkeit des Admin-C auf offenkundige oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen beschränkt.
Eine proaktive Pflicht zur Prüfung der Domain beziehungsweise Websiteinhalte auf Rechtsverletzungen treffe den Admin-C nicht. Die Haftungsbeschränkung gelte auch für diejenigen Admin-C, die eine Vielzahl von Domains für potenzielle Interessenten registriert haben.