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Fotos in Social Networks

Personensuchmaschinen dürfen Profilbilder bringen

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Personensuchmaschinen wie Yasni oder 123people stellen verschiedenste Daten, zum Beispiel Kontaktdaten wie Mailadressen oder Telefonnummern, aber auch Fotos von Personen zusammen. Viele werden beim Benutzen einer Personensuchmaschine auf eine erstaunliche Ansammlung von Daten über sich selbst und Fotos der eigenen Person stoßen. Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Fotos aus Social-Network-Profilen in Personensuchmaschinen rechtlich zulässig ist, hat sich jetzt das Oberlandesgericht Köln befasst.

In einem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 15 U 107/09) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Einstellen von Fotos bei Social Networks wie Facebook eine konkludente, das heißt stillschweigende, Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos auch in Personensuchmaschinen darstellt.

Damit knüpfte das Oberlandesgericht Köln an Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln (Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08) an, über das wir in unserem Rechtstipp vom 12.11.2009 berichtet hatten. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzt die Veröffentlichung von Fotos in Personensuchmaschinen zwar grundsätzlich das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person, wenn keine Einwilligung zu einer entsprechenden Verwendung vorliegt.

Aus dem Einstellen von Fotos auf Facebook könne jedoch eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos in Personensuchmaschinen abgeleitet werden, wenn diese sich im öffentlichen Teil des Facebook-Profils befänden und daher für jedermann frei zugänglich seien. Dem stimmte das Oberlandesgericht Köln mit der Begründung zu, dass mit dem Hochladen des jeweiligen Fotos auf die Facebook-Seite und dessen Freigabe zugleich eine stillschweigende Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilt werde.

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