Twittern im Arbeitsverhältnis
3. Inhalt der Tweets
Für die Zulässigkeit der getwitterten Inhalte gelten keine rechtlichen Besonderheiten. Ähnlich wie bei Blogs und Forenbeiträgen dürfen Tweets nicht beleidigend oder sonst Weise rechtswidrig sein. Wird in einem Tweet eine vergleichende Werbung vorgenommen, müssen die Anforderungen aus § 6 UWG eingehalten sein. Werden Tatsachen behauptet, müssen diese wahr sein. Meinungsäußerungen dürfen jedenfalls die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.
4. Spam-Verbot
Bekanntlich bedarf die Werbung per elektronischer Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Wer daher von der Möglichkeit Gebrauch macht, an andere Twitter-Nutzer Direktnachrichten zu senden, muss sich bewusst sein, dass er dafür vorab eine Einwilligung eingeholt haben muss, wenn seine Nachricht Werbung enthält. Schon die erste Nachricht kann als Spam gewertet werden.
5. Twittern im Arbeitsverhältnis
Immer wieder für Meldungen sorgen in letzter Zeit Berichte über twitternde Arbeitnehmer. Hier ist zwischen der privaten Nutzung von Twitter durch den Arbeitnehmer und der betrieblichen Nutzung zu unterscheiden.
Für die private Nutzung gilt nichts anderes, als für die Nutzung von E-Mails und anderen sozialen Netzwerken beziehungsweise des Internets allgemein. Arbeitgebern ist zu raten, etwa durch eine Betriebsvereinbarung Klarheit zu schaffen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist jedenfalls denkbar, dass Abmahnungen und im Extremfall sogar fristlose Kündigungen für den übermäßigen Gebrauch sozialer Netzwerke ausgesprochen werden können.
Auch bei einer beruflichen Nutzung ist es empfehlenswert, den twitternden Mitarbeitern durch eine geeignete Policy die Rahmenbedingungen des Twitter-Einsatzes vorzugeben.
Der Leitfaden steht kostenlos zum Download bereit.