iPhones und iPads wieder online verfügbar
OLG Karlsruhe stoppt Vollzug des Verkaufverbots
06.02.2012 13:34 dah
Am Freitag sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim für Furore: Apple verletze mit seinen UMTS-fähigen Geräten, also iPhones und iPads, ein Patent von Motorola. Die Folge war ein Verkaufsstopp der Geräte über den deutschen Webstore. Nun hat die Berufungsinstanz den Vollzug des Verbots außer Kraft gesetzt.
Apple reagierte prompt und machte die beanstandeten Geräte wieder online verfügbar. Wie es in dem Streit weitergeht, wird das ausstehende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigen. In dem Streit ging es um ein Mobilfunkpatent von Motorola Mobility, das Apple bei allen UMTS-Geräten nutzt. Apple vertritt die Ansicht, dass Motorola das Patent lizenzieren muss, da es für den Mobilfunkstandard notwendig sei. Motorola hätte diesbezüglich bisher kein faires Lizenzangebot vorgelegt.
Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Mannheim ließen sich am vergangenen Freitag kein iPhone 3G, 3GS oder 4 mehr bestellen. Auch der Onlinekauf eines iPads mit UMTS-Modul war nicht möglich. Die Geräte waren nicht verfügbar. Das Landgericht Mannheim hat die europäische Vertriebszentrale Apple Sales International, die den deutschen Webshop von Apple betreibt, dazu verurteilt, keine mobilen Endgeräte in Deutschland anzubieten oder zu liefern, die ein Patent von Motorola Mobility verletzen. Nicht betroffen waren hingegen die Ladengeschäfte, denn sie gehören zu einer anderen Gesellschaft. Dort konnten Kunden ohne Einschränkung diese Geräte erwerben.
Lizenzierung ja, aber zu welchen Konditionen
Die Entscheidung darüber stammt bereits aus dem Dezember 2011. Am Freitag fand dazu eine zweite Anhörung statt, die jedoch zu keiner Änderung am Urteil führte. Apple habe das Patent bereits seit 2003 verletzt und muss daher für den gesamten Zeitraum Schadensersatz gegenüber Motorola leisten. Die Kalifornier vertreten den Standpunkt, dass es sich bei dem Patent um ein sogenanntes Industriepatent handele. Dieses müsste Motorola auch Konkurrenten gegen eine angemessene Lizenzgebühr zur Verfügung stellen.
Das iPhone 4S war von der Entscheidung zunächst nicht betroffen, da die Klage im April 2011 und damit vor dem Erscheinen des iPhone 4S eingereicht wurde. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch das aktuelle iPhone-Modell dieses Patent verletzt.