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Streit ums Urheberrecht

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Streit ums Urheberrecht

Was das Gema-Youtube-Urteil bedeutet

Das Landgericht Hamburg hat die Videoplattform Youtube dazu verurteilt, bestimmte Inhalte zu löschen und sein Angebot zu filtern. Das Urteil bildet im Streit zwischen der Gema und Youtube zweifellos einen Wendepunkt - aber hat es auch grundsätzliche Bedeutung für die Online-Branche? Eine Einschätzung.

Das Urteil des LG Hamburg wurde in den vergangenen Tagen vielfach zitiert. Kein Wunder: Die Namen der Beteiligten sind prominent, das Thema geht fast jeden Konsumenten an und das Urteil barg durchaus Überraschungen. Aber ist es auch neu? Lässt es sich auf andere Marktteilnehmer übertragen?

Was wollte die Gema, was wollte Youtube?

Die Gema hat das Musterverfahren angestrengt. Geklagt wurde wegen sieben Videos, die unberechtigt bei Youtube hochgeladen wurden. In ihnen wurden Musikstücke verwendet, deren Rechteinhaber die Gema vertritt. Die Gema wollte erreichen, dass ein Schadensersatzanspruch festgestellt wird, weil Youtube sich die Musikvideos „zu eigen“ gemacht habe. Youtube vertrat dagegen die Ansicht, als Plattformbetreiber (Hostprovider) nicht für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich zu sein. Erst wenn das Unternehmen Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung erhält, muss es einschreiten.

Was war das Ergebnis?

Youtube haftet nicht in der angestrebten Weise. Dem Unternehmen muss zunächst eine Urheberrechtsverletzung bekannt gemacht werden, erst dann muss es den Inhalt löschen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Rechtinhaber besteht in diesem Fall seitens Youtube nicht. Im Prinzip hat sich die Google-Tochter also durchgesetzt. Allerdings hat das Landgericht Youtube auch dazu verpflichtet, Filtertechniken einzusetzen, die verhindern, dass die inkriminierten Inhalte erneut hoch geladen werden.

Kommt dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zu?

Eigentlich nicht. Denn schon von dem Bundesgerichthof (BGH) wurde im Wesentlichen bestätigt, dass ein Plattformbetreiber (Hostprovider) nicht für die bei ihm veröffentlichten Inhalte haftet. Erst wenn er von einem Verstoß Kenntnis erlangt hat, muss er die beanstandeten Inhalte entfernen. Würde der Plattformbetreiber dies nicht tun, wäre er zwar noch immer nicht für den Urheberrechtverstoß haftbar, könnte aber ab diesem Zeitpunkt als sogenannter „Mitstörer“ in Haftung genommen werden. Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das LG Hamburg angeschlossen.

Was ist an dem Urteil überhaupt neu?

Das Landgericht hat Youtube dazu verpflichtet, einen Wortfilter einzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass gesperrte Inhalte einfach erneut hochgeladen werden. Formal muss die Gema also auf einen Verstoß hinweisen, Youtube muss den Inhalt dann sperren und ab diesem Zeitpunkt mittels eines Wortfilters darauf achten, dass der Inhalt nicht erneut hochgeladen wird.

In der Praxis kann man dies jedoch mit einer generellen Filterpflicht gleichsetzen. Denn die Gema wird in Kürze wohl eine umfassende Liste mit Urheberrechtsverstößen an Youtube senden, die dann alle gefiltert werden müssen.

Lässt sich das Urteil auf andere Angebote übertragen?

Wohl nicht. Das LG Hamburg ist nicht von der generellen BGH-Linie abgewichen. Und das einzig Neue an dem Urteil – die Wortfiltertechnik – ist eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen lässt.


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