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BGH: Lehrerbewertungen sind erlaubt

BGH: Lehrerbewertungen sind erlaubt

Die Bewertung von Lehrern in Internetportalen verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Lehrer, entschieden die Karlsruher Richter heute und wiesen damit die Revision einer Lehrerin ab, die bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Köln gegen die Betreiber von spickmich.de verloren hatte.

Die Bewertungen von Lehrerinnen und Lehrern, die Schüler auf spickmich.de vornehmen können, stellten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Meinungsäußerungen dar, die sich lediglich auf die berufliche Tätigkeit und nicht auf die Persönlichkeit beziehen. Die abgegebenen Bewertungen seien weder schmähend noch beleidigend und deshalb von den Lehrern hinzunehmen.

Die klagende Lehrerin hatte für ihr Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtnote 4,3 erhalten, die sich anhand der Bewertungen zu mehreren Kriterien ergibt. Gegen diese Bewertung hat die Lehrerin geklagt, da die Veröffentlichung ihres Namens und der Unterrichtsfächer gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße und ihr Persönlichkeitsrecht durch die Bewertung verletzt werde. Die vorherigen Instanzen entschieden wie heute der BGH, dass Lehrerbewertungen von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien und die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen.


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