Abmahnfalle AGB
Achtung, Stolperfalle!
13.11.2012 11:41 tdz
(Foto: istock / knape)
Im Onlinehandel drohen zahlreiche rechtliche Stolperfallen, beim Geschäftsschluss mit Verbrauchern, die es zu vermeiden gilt. Die Juristin Katrin Krietsch stellt zwölf typische unzulässige Klauseln vor, die Webshop-Betreiber in Verbraucher-AGB nicht verwenden sollten.
Ob es die speziellen Fernabsatz-Informationspflichten, die Vorgaben bei der Preisangabe oder Urheber- oder Markenrechtsverstöße sind - es gibt vielfältige Gründe, warum eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Mitbewerber oder aber zum Beispiel einem Verbraucherverband im Briefkasten landen kann. Beliebter Abmahngrund - da im Shop leicht aufzufinden - sind hierbei nach wie vor unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche der Händler bei Geschäften mit Verbrauchern verwendet. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.03.2010, Az: I ZR 34/08) sind unzulässige AGB-Klauseln als Wettbewerbsverstöße abmahnfähig. Katrin Krietsch, Juristin des Onlinehandelverbands Händlerbund, hat für Sie die gängigsten Fallstricke zusammengestellt.
Zwölf typische unzulässige Klauseln, die Sie in Verbraucher-AGB nicht verwenden sollten:
1. Klauseln, die mündliche Nebenabreden zu den AGB ausschließen
2. Klauseln zur Festlegung der "doppelten" Schriftform
3. Klauseln mit Änderungs- und Lieferungsvorbehalten
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrecht
5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel