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Urteil zu Sonderangeboten in Onlineshops

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Urteil zu Sonderangeboten in Onlineshops

Durchgestrichene Preise sind keine Irreführung

Urteil zu Sonderangeboten in Onlineshops

Wirbt ein Shopbetreiber für ein Produkt, indem er neben dem Verkaufspreis einen durchgestrichenen, früher verlangten Verkaufspreis angibt, handelt es sich nicht um Irreführung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem Fall hatte ein Internetschuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,95 EUR (durchgestrichen) Nur 19,95 EUR“ geworben. Daraufhin hatte ihn ein Mitbewerber abgemahnt. Die Begründung: Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um den früheren Verkaufspreis des Händlers, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Mitbewerbers handle. Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Schuhverkäufer erlassen. Es hielt die Preisangabe für irreführend (Beschlüsse vom 15.09.2009 und vom 18.12.2009, 38 O 58/09).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt eine andere Rechtsauffassung hat die Verfügung des Landgerichts aufgehoben (Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-20 U 28/10). Ein Durchschnittsverbraucher könne ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler verlangten Preis handle, so das OLG.

Zitat aus der Urteilsbegründung: „Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird.“


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Kommentare

Marcel am 04.08.2010

Wieder wird Abmahnern das Handwerk gelegt

Die unterschiedlichen Urteile beider Gerichte zeigen, das man als Shop-Betreiber bei zweifelhaften Abmahnungen Einspruch einlegen und damit zum Oberlandesgericht gehen sollte.

Bisher wurde durchgestichene Preise ohne weitere Erklärung gerne abgemahnt und damit sollte jetzt auch Schluss sein ;-)

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