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Bundesrat fordert Buttonlösung im B-to-B-Handel

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Bundesrat fordert Buttonlösung im B-to-B-Handel

BVH: "Überflüssig und praxisfremd"

Bundesrat fordert Buttonlösung im B-to-B-Handel

(Foto: Fotolia.com/Daniel Ernst)

Der Deutsche Bundesrat will die so genannte "Button-Lösung" im E-Commerce, bei der Händler Verbraucher bei Online-Bestellungen ausdrücklich darüber informiert werden, dass ihre Bestellung kostenpflichtig ist, jetzt auch auf gewerbliche Käufer ausdehnen.

Statt von "Verbrauchern" müsse von "Kunden" gesprochen werden, da auch Unternehmer potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Abofallen sein könnten, argumentiert der Bundesrat (BRat-Drs. 525/11). Der Bundesverband des Versandhandels (BVH) indes hält diese Regelung für überflüssig und praxisfremd: "Nirgendwo kann der Verbraucher Ware so sicher einkaufen, wie im Netz – steht ihm doch hier schon ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht von 14 Tagen zu“, so BVH-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer. Darüber hinaus würden in der Regel B2B-Verkäufer gesonderte Onlineshops für gewerbliche Käufer mit entsprechender Nachweispflicht (Handelsregisterauszug, Gewerberegisterauszug etc.) vorsehen. Praktisch geschehe dies entweder über einen reinen B-to-B-Shop, oder über ein vorgeschaltetes Portal, über das der jeweilige Kunde je nach Angaben in den B-to-B oder den B-to-C-Bereich geleitet wird. Die Idee des Bundesrates geht also an der Realität vorbei.

Zudem fehlen verlässliche Informationen, dass überhaupt ein Bedürfnis gewerblicher Kunden nach einer solchen zusätzlichen Regelung besteht. Die Bundesrats-Idee verkenne auch die Unterschiede zwischen B-to-B- und B2C-Handel, die eine einheitliche Information beider Kundengruppen unmöglich und in jedem Fall zu Lasten der Endverbraucher verwirrend machen würde. Auch gelten aus gutem Grund für Kaufleute und Freiberufler als Kunden nicht dieselben Informationspflichten wie für Verbraucher: So werden im B-to-B-Verkauf meist Nettopreise angegeben, während im B-to-C-Verkauf der Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile anzugeben ist.

„Durch den Gesetzentwurf werden leider auch unseriöse Dienstleister und seriöse Online-Händler völlig undifferenziert über einen Kamm geschoren“, so Wenk-Fischer. „Seriöse Online-Händler und Dienstleister informieren auch ihre gewerblichen Kunden bereits jetzt hinreichend über die Inhalte ihres Vertragsangebots.“


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