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BGH-Urteil zur unbefugten Nutzung von eBay-Konten

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BGH-Urteil zur unbefugten Nutzung von eBay-Konten

Mitglieder haften nicht für Missbrauch

BGH-Urteil zur unbefugten Nutzung von eBay-Konten

eBay-Verkäufer haften nicht, wenn ihr Mitgliedskonto von Dritten missbraucht wird, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Das gilt auch für den Fall, dass die Zugangsdaten nachlässig verwahrt wurden.

Im konkreten Fall war auf eBay die komplette Einrichtung einer Bar in Dortmund zur Versteigerung eingestellt worden. Das Mindestgebot lag bei einem Euro, der Schätzwert beträgt rund 30.000 Euro. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz - sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen versteigern wollen. Ein Käufer hatte in der Zwischenzeit 1.000 Euro geboten und wollte dafür entweder die Einrichtung oder Schadensersatz in Höhe von 32.820 Euro.

Der BGH wies die Klage ab, da "auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden". Solange ein Dritter nicht als Stellvertreter legitimiert sei, könne er nicht in dessen Auftrag handeln. Zwar heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden", dies gelte aber nur zwischen eBay und dem Kontoinhaber und nicht zwischen den Mitgliedern untereinander. (Aktenzeichen VIII ZR 289/09).


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