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BGH klärt Adword-Streit teilweise

BGH klärt Adword-Streit teilweise

Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt die Adword-Werbung bei Google in zwei von drei verhandelten Fällen. Ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung bei Google Adwords zugleich eine Benutzung als Marke im Sinne des Markenrechts ist, ließen die Richter offen. Hierzu wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Auslegung der Markenrechtsrichtlinie zu klären.

Drei unterschiedlich gelagerte Fälle zur Nutzung von Googles Werbedienst Adwords hatte der Bundesgerichtshof heute zu entscheiden. Die Richter erklärten, dass die Nutzung von Abkürzungen bei Google Adwords, auch wenn sie Bestandteil des Namens eines Unternehmens sind, für Dritte zulässig ist. Die Abkürzung hatte in dem betreffenden Fall einen beschreibenden Charakter, weshalb die Benutzung nicht zu untersagen ist. In diesem Falle sahen die Richter zwar eine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber, aber die Benutzung der beschreibenden Angabe stellt keine Kennzeichenverletzung dar.

In einem anderen Fall wiesen die Richter die Klage eines Unternehmens ab, dass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung geltend machen wollte, da ein Wettbewerber den Firmennamen bei Google gebucht hatte. In diesem Falle fehlte die Verwechslungsgefahr zwischen beiden Unternehmen, sodass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung nicht gegeben sei.

Kritisch sahen die Richter hingegen die Frage, ob die Benutzung von Bezeichnungen in der Adword-Werbung erlaubt ist, wenn sie mit einem fremden Markennamen identisch sind, aber für identische Produkte verwendet werden. Hier stellte sich die Frage, ob die Benutzung der Bezeichnung als Schlüsselwort auch eine Verwendung als Markenname einschließt. Damit könnte es sich um eine Markenverletzung handeln. Da das deutsche Markenrecht aber auf dem harmonisierten europäischen Recht basiert, wurde zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie der EuGH angerufen.


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