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BVDW erinnert an Hinweispflicht bei Google Analytics

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Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) will Webmastern die immer stärker werdende Unsicherheit in Sachen "Google Analytics" nehmen. Die Verwendung des Webanalyse-Tools sei erlaubt, doch müssen Unternehmen einen entsprechenden Hinweis auf der Website platzieren.

Seit einigen Monaten steht das kostenlose Webanalyse-Tools "Google Analytics" in der Kritik, weil die IP-Adressen der Webseiten-Besucher zwecks statistischer Auswertung an Google senden. Angesichts der Unsicherheit, die sich aufgrund der Berichterstattung bei den Webmastern breit macht, erklärt Christian Vollmert, Arbeitskreisleiter Erfolgskontrolle im BVDW und Geschäftsführer von Luna-Park: "Die Nutzung von Google Analytics in Deutschland ist nicht gesetzwidrig. Beim Einsatz von Google Analytics oder ähnlichen Webanalyse Systemen, die IP-Adressen speichern, ist der Website-Betreiber aber verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren.“

Grundlage hierfür ist §13 Absatz 1 des Telemediendienstgesetzes (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Leider wird diese Pflicht nur von wenigen Webmastern berücksichtigt, obwohl selbst Google in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich darauf aufmerksam macht. Den Hinweistext für die Homepage können Webmaster den Datenschutzbestimmungen bei Google entnehmen und im Wortlaut auf die eigene Seite setzen. Google versichert, dass die IP Adressen der Webseiten Besucher nicht mit anderen Google-Daten in Verbindung gebracht werden. Nachzulesen ist diese Erklärung in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics. Mit dem Datenschutzhinweis auf der Seite ist die Nutzung des Analyse Tools in Deutschland rechtmäßig.

"Die IP-Adresse wird lediglich zur GEO-Segmentierung genutzt“, so Thomas Brommund, Geschäftsführer von Contentmetrics und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. "Die IP-Adresse selber gibt keinerlei Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers. Sie kann einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person. Sie ist also für eine Consumer Analyse irrelevant.“


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