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Wer hat recht bei Paypal?
Die Paypal-AGB sind vermutlich nicht mit deutschen Gesetzen vereinbar
Der Käuferschutz ist auf Konsumentenseite eines der stärksten Werbeargumente für die Nutzung des Online- Payment-Systems Paypal. Allerdings legen einige Formulierungen im „Kleingedruckten“ die Vermutung nahe, dass sie nicht mit deutschem und europäischem AGB-Recht vereinbar und damit unwirksam sind.
Will ein Kunde den Käuferschutz in Anspruch nehmen, weil zum Beispiel eine andere als die bestellte Ware geliefert wurde, muss er gemäß der Paypal- AGB einen Antrag stellen und innerhalb von zehn Tagen alle von Paypal angeforderten Unterlagen nach Luxemburg schicken. Welche Unterlagen das genau sind, kann Paypal nach Gutdünken festlegen. Dann wird die Fehlerhaftigkeit des gekauften Artikels bei Paypal ausschließlich nach „Aktenlage“ geprüft. Wann eine Sache erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, soll ebenfalls im Ermessen von Paypal bleiben. Diese Formulierung ist für den Anwalt ein „unbestimmter Rechtsbegriff“, der Laie nennt sie schlicht „schwammig“.
Richtig problematisch ist aber die folgende Formulierung in den AGB: „PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf Paypal- Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen.“ Hier drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei dem Käuferschutz um eine reine Kulanzleistung handelt.
Eine derartig überraschende und intransparente Klausel dürfte nach deutschem Recht unzulässig sein. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehaltene Transparenzprinzip fordert von jedem Verwender von AGB eine Form der Formulierung, aus der sich für den Vertragspartner seine Rechte und Pflichten klar ergeben.
Ist diese „Kulanzregelung“ mit der Werbung vereinbar, die Paypal auf eBay und anderen Shops schaltet? Das scheint sehr zweifelhaft zu sein. Slogans wie: „Kostenloser Paypal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ oder „Immer einfach und sicher“ erwecken den Eindruck, dass ein effektiver Käuferschutz auf jeden Fall besteht. Doch eine schnelle Recherche im Internet belegt, dass die Praxis anders aussieht – Paypal lehnt tatsächlich häufig Anträge ab. Deshalb stellt der Käuferschutz bei Paypal nichts anderes als eine Kulanzleistung dar, auf die bei näherem Hinsehen überhaupt kein Anspruch besteht. Es obliegt allein Paypal, ob der Käuferschutz greift. Gegen diese Entscheidung soll der Kunde faktisch nichts unternehmen, der Rechtsweg wird einfach ausgeschlossen. Wenn dem so ist, könnte es sich um eine durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbotene irreführende Werbung handeln.
Sollte eine eventuelle gerichtliche Überprüfung der Paypal-AGB ergeben, dass diese mit dem europäischen Verbraucherrecht nicht vereinbar sind, muss das noch nicht bedeuten, dass damit der gesamte Katalog der Geschäftsbedingungen mit einem Schlag ungültig ist – in diesem Fall würden die AGB durch die Regeln des BGB ersetzt. Etwaige Zahlungsklagen werden durch den Geschäftssitz in Luxemburg zusätzlich erschwert, wenn auch nicht unmöglich gemacht.
Es könnte aber schnell geschehen, dass Paypal zum Beispiel bestimmte Werbeaussagen nicht mehr tätigen darf – auch nicht auf Seiten von Affiliates, die für Paypal werben. Unterlassungsklagen lassen sich vergleichsweise einfach auch vor deutschen Gerichten anhängig machen. Wer viel mit Paypal zu tun hat, sollte die Situation aufmerksam beobachten. ❚
RA Michael Terhaag