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Die AGB-Spielregeln
Was man bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und deren Änderung – beachten muss
Jeder Anbieter einer Webseite hat das Recht, die Verhaltensregeln auf seiner Seite zu steuern. Macht der Anbieter von diesem Recht Gebrauch, muss er für die vorformulierten Vertragsregeln einige gesetzliche Grundlagen beachten.
AGB und Vertragsschluss
Wenn ein Seitenbetreiber mit einem Kunden einen Vertrag schließt, kann er dabei seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit einbeziehen. Als Vertragsschluss in diesem Sinne gilt eine Bestellung im Online Shop ebenso wie das Registrieren als Nutzer auf einer Plattform. Der Seitenbetreiber muss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Der Kunde muss einverstanden sein und die AGB zur Kenntnis nehmen können. Nur wenn die AGB richtig einbezogen werden, sind sie später auch ein rechtsgültiger Bestandteil des Vertrags.
Tipp: In der Praxis kann am Ende des Registrierungsprozesses ein Hinweis auf die AGB durch Hyperlink erfolgen. Der Link sollte direkt auf die AGB verweisen und dasselbe technische Format wie die eigentliche Seite haben, damit der Kunde nicht im Zweifel vorbringen kann, dass die Seite mit den AGB nicht angezeigt wurde. Bestenfalls wird eine Checkbox vorgesehen, mittels derer der Kunde die Kenntnisnahme bestätigt. Dies sollte aber nicht per Default angekreuzt sein.
Kurz, knapp, klar
Wenn AGB insgesamt zu lang sind, kann dem Kunden das Lesen der ganzen Bestimmungen häufig nicht mehr zugemutet werden. Dann entfalten die AGB insgesamt keine Wirkung.Auch Klauseln, die überraschende Regelungen enthalten und den Kunden unangemessen benachteiligen, sind nicht gültig.
Tipp: Für die Praxis ist es wichtig, Vertragsbedingungen so transparent wir möglich zu gestalten und überraschende Klauseln zu vermeiden. Regeln Sie nur, was wirklich erforderlich ist. Gliedern Sie die AGB durch Überschriften, um sie besser lesbar zu machen. Unwichtige Klauseln sollten gelöscht werden.
Nachträgliche Änderungen
Bei laufenden Beziehungen mit einer Vielzahl von Kunden stellt sich oft die Frage, ob die AGB einseitig durch den Anbieter geändert werden können. Aus Anbietersicht wäre dies praktisch für den Ablauf, denn dann müsste nicht jeder Kunde gebeten werden, den neuen AGB zuzustimmen. Im Bankbereich ist ein solches Vorgehen durchaus anerkannt.
Zumindest für den Bereich Webhosting hat das OLG Koblenz allerdings entschieden (Az.: 2 U 1388/09), dass eine solche einseitige Regelung nicht zulässig ist. In dem Fall hatte ein Internet-Anbieter in seinen AGB vorgesehen, dass diese einseitig durch den Anbieter geändert werden können. Die Zustimmung des Kunden sollte als erteilt gelten, wenn dieser nicht innerhalb einiger Wochen widerspricht. Das Gericht befand jedoch, dass Webhosting nicht mit der Geschäftsbeziehung zu einer Bank vergleichbar und die Regelung daher unwirksam ist.
Tipp: Die Änderung von AGB ist in der Praxis ein schwieriges Thema. Wenn ein Kunde der Änderung nicht zustimmen möchte, kann er grundsätzlich auf den Fortbestand der alten AGB bestehen. Online-Händler sollten daher zu den Anmeldedaten speichern, welche Version der AGB ein Kunde wann akzeptiert hat. Zudem können Anreize geschaffen werden, die neuen AGB zu akzeptieren, damit möglichst viele Nutzer auf dem gleichen Stand sind. ❚
RA Stefan Schicker