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Vorsicht vor Spaßbietern!

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18.05.2010

Vorsicht vor Spaßbietern!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 (Az.: 19 U 120/05) haben Ebay-Verkäufer das Nachsehen, wenn der Höchstbietende behauptet, er habe das Gebot nicht abgegeben und müsse nicht zahlen. Verkäufer auf Auktionsplattformen geraten bei diesem Einwand immer wieder in Beweisnot und können sich kaum gegen Spaßbieter wehren.

Nach Paragraf 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Ebay kommt bei Auktionsende automatisch mit dem Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Nach der Entscheidung der Kölner Richter gilt dies aber nicht, wenn der Käufer bestreitet, das Gebot abgegeben zu haben. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Ebay-Accounts manipuliert werden können – die Kombination aus Benutzername und Passwort wird als zu unsicher eingestuft. Wenn der Käufer angibt, nicht mitgeboten zu haben, so die Kölner Richter, müsse der Verkäufer beweisen, wer das Gebot tatsächlich abgegeben hat. Diesen Beweis kann der Verkäufer jedoch im Normalfall gar nicht führen. Dazu müsste er nämlich wissen, über welchen Online-Anbieter und mit welcher IP-Adresse der Höchstbietende sich bei Ebay eingewählt hat – diese Informationen führen zum Anschlussinhaber. Der Verkäufer hat aber bereits datenschutzrechtlich keine Möglichkeit, diese Daten beim Online-Auktionshaus anzufordern. Genauer: Ebay wird die Herausgabe mit Hinweis auf den Datenschutz regelmäßig verweigern.

Nur Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen bei Ebay die erforderlichen Daten anfordern. Will der Verkäufer seine Ansprüche durchsetzen, bleibt ihm nur die Möglichkeit einer Strafanzeige in der Hoffnung, dass die Ermittlungen erfolgreich sind und zu brauchbaren Informationen führen.

Die Anwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist auf Recht im E-Commerce spezialisiert, sie betreibt das Portal www.legalershop.de


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